Lehrgangsbeschreibung
B IV - Zugführer - B IV Zugführerlehrgang für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes
Lehrgangsdauer: (Tage)
ca. 40
Teilnehmer
Brandoberinspektoranwärter (BOIA)
Aufsteiger
Teilnahme-Voraussetzung
Die Teilnahmevoraussetzungen sind geregelt in der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu).
Die gesundheitliche Eignung für die mit diesem Seminar / Lehrgang verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten muss gegeben sein. Die körperliche Eignung im Sinne des Kapitels 3 der FwDV 7 muss bestehen und die regelmäßig zu absolvierende Fortbildung gemäß Kapitel 6 der FwDV 7 erbracht worden sein.
Dieses Modul ist Teil der theoretischen Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes. Weitere Informationen sind abrufbar unter http://www.idf.nrw.de/ausbildung/laufbahnausbildung/ausbildung_2_1.php
Lehrgangs- oder Seminarziel
Der Beamte soll befähigt werden, die Aufgaben eines Zugführers im Einsatzdienst wahrzunehmen.
Inhalte:
- Einsatztaktik (Brandeinsatz, technische Hilfeleistung, ABC-Einsatz);
- Einsatzbezogene Aspekte des vorbeugenden Brandschutzes;
- Einsatzbezogene Aspekte der Technik;
- Einsatzvorbereitung und Einsatznachbereitung;
- Zusammenarbeit im Einsatz;
- Wissenschaftliche Grundlagen der Sicherheitstechnik und des Arbeitsschutzes;
- Zugführer-Prüfung.
Buchung
Zuweisung durch Aufsichtsbehörde (kurzfristig über Restplatzbörse)Hinweis:
Zur Lehrgangsvorbereitung finden Sie auf der Homepage im Bereich Service und im Mitgliederbereich entsprechende Dokumente
Teilnehmeranzahl: 24
Mitzubringende Literatur und Ausrüstungsgegenstände
- BHKG: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
- FwDV 1: Grundtätigkeiten Lösch- und Hilfeleistungseinsatz; Stand: 2006
- FwDV 2: Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Stand Januar 2012
- FwDV 3: Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz; Stand Februar 2008
- FwDV 7: Atemschutz; Ausgabe 2004
- FwDV 10: Die tragbaren Leitern; Ausgabe 2019
- FwDV 100: Führung und Leitung im Einsatz - Führungssystem; Ausgabe März 1999
- FwDV 500: Einheiten im ABC-Einsatz in der aktuellen Fassung
- FwDV / DV 800: Informations- und Kommunikationstechnik im Einsatz; Ausgabe November 2017
- FwDV 810: Sprech- und Datenfunkverkehr; Ausgabe September 2018
- DGUV Vorschrift 49: Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren; in der Fassung vom Juni 2018
- Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr DGUV Grundsatz 305-002 (bisher BGG/GUV-G 9102), September 2013
- VAP2.1-Feu: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen ; Vom 25. November 2013
- Persönliche Schutzausrüstung (kontaminationsfrei) gem. § 14 (1)
DGUV Vorschrift 49 „Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren“ , Fassung Juni 2018 + Gesichtsschutz (Visier).
Wenn vorhanden ist dünne/leichte Einsatzbekleidung ausreichend (z.B. Hupf Teil 2 und 3). Im Winter ist für einen ausreichenden Wärmeerhalt während der Einsatzübungen im Außenbereich zu sorgen.
Die Schutzkleidung wird in der Übungshalle im Schwarz-Bereich abgelegt. Bitte denken Sie daher an entsprechende Bekleidung, um die Lehrsäle und den Speisesaal betreten zu können. - Sportzeug für Halle und Sportplatz