Lehrgangsbeschreibung

B IV - Zugführer - B IV Zugführerlehrgang für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes



Lehrgangsdauer: (Tage)

ca. 40



Teilnehmer

Brandoberinspektoranwärter (BOIA)
Aufsteiger



Teilnahme-Voraussetzung

Die Teilnahmevoraussetzungen sind geregelt in der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu).

 

Die gesundheitliche Eignung für die mit diesem Seminar / Lehrgang verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten muss gegeben sein. Die körperliche Eignung im Sinne des Kapitels 3 der FwDV 7 muss bestehen und die regelmäßig zu absolvierende Fortbildung gemäß Kapitel 6 der FwDV 7 erbracht worden sein.

 

Dieses Modul ist Teil der theoretischen Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes. Weitere Informationen sind abrufbar unter http://www.idf.nrw.de/ausbildung/laufbahnausbildung/ausbildung_2_1.php



Lehrgangs- oder Seminarziel

Der Beamte soll befähigt werden, die Aufgaben eines Zugführers im Einsatzdienst wahrzunehmen.

 

Inhalte:

  • Einsatztaktik (Brandeinsatz, technische Hilfeleistung, ABC-Einsatz);
  • Einsatzbezogene Aspekte des vorbeugenden Brandschutzes;
  • Einsatzbezogene Aspekte der Technik;
  • Einsatzvorbereitung und Einsatznachbereitung;
  • Zusammenarbeit im Einsatz;
  • Wissenschaftliche Grundlagen der Sicherheitstechnik und des Arbeitsschutzes;
  • Zugführer-Prüfung.

 



Buchung

Zuweisung durch Aufsichtsbehörde (kurzfristig über Restplatzbörse)

Hinweis:

Zur Lehrgangsvorbereitung finden Sie auf der Homepage im Bereich Service und im Mitgliederbereich entsprechende Dokumente



Teilnehmeranzahl: 24

Mitzubringende Literatur und Ausrüstungsgegenstände

  • BHKG: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
  • FwDV 1: Grundtätigkeiten Lösch- und Hilfeleistungseinsatz; Stand: 2006
  • FwDV 2: Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Stand Januar 2012
  • FwDV 3: Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz; Stand Februar 2008
  • FwDV 7: Atemschutz; Ausgabe 2004
  • FwDV 10: Die tragbaren Leitern; Ausgabe 2019
  • FwDV 100: Führung und Leitung im Einsatz - Führungssystem; Ausgabe März 1999
  • FwDV 500: Einheiten im ABC-Einsatz in der aktuellen Fassung
  • FwDV / DV 800: Informations- und Kommunikationstechnik im Einsatz; Ausgabe November 2017
  • FwDV 810: Sprech- und Datenfunkverkehr; Ausgabe September 2018
  • DGUV Vorschrift 49: Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren; in der Fassung vom Juni 2018
  • Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr DGUV Grundsatz 305-002 (bisher BGG/GUV-G 9102), September 2013
  • VAP2.1-Feu: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen ; Vom 25. November 2013
  • Persönliche Schutzausrüstung (kontaminationsfrei) gem. § 14 (1) DGUV Vorschrift 49 „Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren“ , Fassung Juni 2018 + Gesichtsschutz (Visier).
    Wenn vorhanden ist dünne/leichte Einsatzbekleidung ausreichend (z.B. Hupf Teil 2 und 3). Im Winter ist für einen ausreichenden Wärmeerhalt während der Einsatzübungen im Außenbereich zu sorgen.
    Die Schutzkleidung wird in der Übungshalle im Schwarz-Bereich abgelegt. Bitte denken Sie daher an entsprechende Bekleidung, um die Lehrsäle und den Speisesaal betreten zu können.
  • Sportzeug für Halle und Sportplatz