Institut der Feuerwehr - Nordrhein-Westfalen

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Institut der Feuerwehr NRW
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Downloads - Vorbeugender Brandschutz





PrüfVO NRW und Brandschau (FSHG) vom 09.04.2010

 

Hinweise und Kommentare zum Brandschutz in Schulen

 

ARGEBAU-Grundsatzpapier (Grundsätze zur Auslegung des §14 MBO)


Hinweise über Anlagen der Brandfrüherkennung bei Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungseinrichtung

vom 21.09.2011

 

Zur Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen Hubarbeitsbühnen als Rettungsgeräte im Sinne der Landesbauordnung eingesetzt werden können, erging folgender Erlass:
Feuerschutz - Hubarbeitsbühnen - AZ: 73-52.07.01 HAB
vom 12.08.2010 
 

Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten bei Bränden in Schulen - AZ: 73-52.09.03

vom 12.11.2009, Lesefassung des gemeinsamen Runderlasses mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung - AZ: 125-4.03.05.02-82835/09. Die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen sind vom IdF NRW in folgendem Papier zusammengefasst worden:

Hinweise und Kommentare zum Brandschutz in Schulen

 

Brandschutzanforderungen an Gewächshäuser - AZ: 73-52.09.07
vom 09.11.2007


Brandschutztechnische Anforderungen an Decken gemäß § 34 BauO NRW beim nachträglichen Dachgeschossausbau in Gebäuden mittlerer Höhe - AZ: 73-52.09.07
vom 08.11.2007


Vom Bauministerium wurde der folgende Erlass veröffentlicht:

 

Dachkonstruktionen aus Nagelplattenbindern ohne Brandschutzanforderungen nach der Landesbauordnung NRW – AZ: VI.1-100/29
vom 28.08.2008


Zur Durchführung des Sprengstoffrechts hat das damalige Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Erlass vom 29.11.2004 (AZ: 213 - 8249.2) eine Handlungsanleitung für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II herausgegeben. Diese Hinweise, die auf Grundlage arbeitsschutz- und gewerberechtlicher Vorschriften erarbeitet wurden, können in Abstimmung mit dem Innenministerium auch zur Durchführung der Brandschau herangezogen werden, insbesondere wenn die Lagerung von Silvesterfeuerwerk zu beurteilen ist:

Von dem Erlass unberührt bleibt die Beteiligung der Brandschutzdienststellen nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften entsprechend § 5 FSHG.

Zur speziellen Problematik des genehmigungspflichtigen Aufbewahrens von Silvesterfeuerwerk in Pfandrücknahmeräumen des Einzelhandels hat das MAGS NRW einen ergänzenden Erlass herausgegeben, der eine landesweit einheitliche Vorgehensweise der zuständigen Dezernate der Bezirksregierungen und die erforderliche Beteiligung der Brandschutzdienststellen beschreibt:


Hinweis: Im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform NRW sind Aufgaben und Expertise im Arbeitsschutz zukünftig in den Bezirksregierungen gebündelt. Hier ist das Dezernat 55/56 - Technischer und betrieblicher Arbeitsschutz - für Angelegenheiten des Sprengstoffrechts zuständig. Diese führen die Aufgaben der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz weiter.

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