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Downloads - Vorbeugender Brandschutz
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Hinweise zum Vorbeugenden Brandschutz
Aktuelle Hinweise zu neuen bzw. geänderten Rechtsvorschriften
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Erlasse des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK NRW)
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Erlasse des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MWEBWV NRW)
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Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS NRW)
Hinweise zum Vorbeugenden Brandschutz - AZ: V D 2-4.111-3
vom 9.2.2001
Anwendbarkeit Hinweise zum VB - AZ: 73-52.09.01
vom 15.10.2009
PrüfVO NRW und Brandschau (FSHG) vom 09.04.2010
Hinweise und Kommentare zum Brandschutz in Schulen
ARGEBAU-Grundsatzpapier (Grundsätze zur Auslegung des §14 MBO)
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Erläuterungen zum ARGEBAU-Grundsatzpapier (externer link)
Hinweise über Anlagen der Brandfrüherkennung bei Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungseinrichtung
vom 21.09.2011
Zur Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen Hubarbeitsbühnen als Rettungsgeräte im Sinne der Landesbauordnung eingesetzt werden können, erging folgender Erlass:
Feuerschutz - Hubarbeitsbühnen - AZ: 73-52.07.01 HAB
vom 12.08.2010
Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten bei Bränden in Schulen - AZ: 73-52.09.03
vom 12.11.2009, Lesefassung des gemeinsamen Runderlasses mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung - AZ: 125-4.03.05.02-82835/09. Die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen sind vom IdF NRW in folgendem Papier zusammengefasst worden:
Hinweise und Kommentare zum Brandschutz in Schulen
Brandschutzanforderungen an Gewächshäuser - AZ: 73-52.09.07
vom 09.11.2007
Vom Bauministerium wurde der folgende Erlass veröffentlicht:
Dachkonstruktionen aus Nagelplattenbindern ohne Brandschutzanforderungen nach der Landesbauordnung NRW – AZ: VI.1-100/29
vom 28.08.2008
Zur Durchführung des Sprengstoffrechts hat das damalige Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Erlass vom 29.11.2004 (AZ: 213 - 8249.2) eine Handlungsanleitung für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II herausgegeben. Diese Hinweise, die auf Grundlage arbeitsschutz- und gewerberechtlicher Vorschriften erarbeitet wurden, können in Abstimmung mit dem Innenministerium auch zur Durchführung der Brandschau herangezogen werden, insbesondere wenn die Lagerung von Silvesterfeuerwerk zu beurteilen ist:
Von dem Erlass unberührt bleibt die Beteiligung der Brandschutzdienststellen nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften entsprechend § 5 FSHG.
Zur speziellen Problematik des genehmigungspflichtigen Aufbewahrens von Silvesterfeuerwerk in Pfandrücknahmeräumen des Einzelhandels hat das MAGS NRW einen ergänzenden Erlass herausgegeben, der eine landesweit einheitliche Vorgehensweise der zuständigen Dezernate der Bezirksregierungen und die erforderliche Beteiligung der Brandschutzdienststellen beschreibt:
- Sprengstoffrecht – Genehmigungen nach § 17 SprengG für das Aufbewahren von Silvesterfeuerwerk in Pfandrücknahmeräumen – AZ: II A 3 – 8249.2
vom 2. Oktober 2008 - Anlage 1
Hinweis: Im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform NRW sind Aufgaben und Expertise im Arbeitsschutz zukünftig in den Bezirksregierungen gebündelt. Hier ist das Dezernat 55/56 - Technischer und betrieblicher Arbeitsschutz - für Angelegenheiten des Sprengstoffrechts zuständig. Diese führen die Aufgaben der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz weiter.



