Downloads - Vorbeugender Brandschutz

Hinweise zum Vorbeugenden Brandschutz

Hinweise zum Vorbeugenden Brandschutz - AZ: V D 2-4.111-3 vom 9.2.2001

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

 

Erlasse des Innenministeriums (NRW)

Brandschutzanforderungen an Gewächshäuser - AZ 73-52.09.07 vom 09.11.2007

Brandschutztechnische Anforderungen an Decken gemäß § 34 BauO NRW beim nachträglichen   Dachgeschossausbau in Gebäuden mittlerer Höhe - AZ: 73-52.09.07 vom 08.11.2007

Erlasse des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBV NRW)

Dachkonstruktionen aus Nagelplattenbindern ohne Brandschutzanforderungen nach der Landesbauordnung NRW – AZ: VI.1-100/29 vom 28.08.2008


Erlasse des Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales (MAGS NRW)

Zur Durchführung des Sprengstoffrechts hat das damalige Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Erlass vom 29.11.2004 (AZ: 213 - 8249.2) eine Handlungsanleitung für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II herausgegeben. Diese Hinweise, die auf Grundlage arbeitsschutz- und gewerberechtlicher Vorschriften erarbeitet wurden, können in Abstimmung mit dem Innenministerium auch zur Durchführung der Brandschau herangezogen werden, insbesondere wenn die Lagerung von Silvesterfeuerwerk zu beurteilen ist:

Hinweise zur Lagerung von Pyrotechnik
Handlungsanleitung Silvesterfeuerwerk

Von dem Erlass unberührt bleibt die Beteiligung der Brandschutzdienststellen nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften entsprechend § 5 FSHG.

Zur speziellen Problematik des genehmigungspflichtigen Aufbewahrens von Silvesterfeuerwerk in Pfandrücknahmeräumen des Einzelhandels hat das MAGS NRW einen ergänzenden Erlass herausgegeben, der eine landesweit einheitliche Vorgehensweise der zuständigen Dezernate der Bezirksregierungen und die erforderliche Beteiligung der Brandschutzdienststellen beschreibt:

Sprengstoffrecht – Genehmigungen nach § 17 SprengG für das Aufbewahren von Silvesterfeuerwerk in Pfandrücknahmeräumen – AZ: II A 3 – 8249.2 vom 2. Oktober 2008
Anlage 1

Hinweis:

Im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform NRW sind Aufgaben und Expertise im Arbeitsschutz zukünftig in den Bezirksregierungen gebündelt. Hier ist das Dezernat 55/56 - Technischer und betrieblicher Arbeitsschutz - für Angelegenheiten des Sprengstoffrechts zuständig. Diese führen die Aufgaben der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz weiter.