Hinweise zum Vorbeugenden Brandschutz - AZ: V D 2-4.111-3 vom 9.2.2001
Zur Durchführung des Sprengstoffrechts hat das damalige Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Erlass vom 29.11.2004 (AZ: 213 - 8249.2) eine Handlungsanleitung für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II herausgegeben. Diese Hinweise, die auf Grundlage arbeitsschutz- und gewerberechtlicher Vorschriften erarbeitet wurden, können in Abstimmung mit dem Innenministerium auch zur Durchführung der Brandschau herangezogen werden, insbesondere wenn die Lagerung von Silvesterfeuerwerk zu beurteilen ist:
Hinweise zur Lagerung von Pyrotechnik
Handlungsanleitung Silvesterfeuerwerk
Von dem Erlass unberührt bleibt die Beteiligung der Brandschutzdienststellen nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften entsprechend § 5 FSHG.
Zur speziellen Problematik des genehmigungspflichtigen Aufbewahrens von Silvesterfeuerwerk in Pfandrücknahmeräumen des Einzelhandels hat das MAGS NRW einen ergänzenden Erlass herausgegeben, der eine landesweit einheitliche Vorgehensweise der zuständigen Dezernate der Bezirksregierungen und die erforderliche Beteiligung der Brandschutzdienststellen beschreibt:
Sprengstoffrecht – Genehmigungen nach § 17 SprengG für das Aufbewahren von Silvesterfeuerwerk in Pfandrücknahmeräumen – AZ: II A 3 – 8249.2 vom 2. Oktober 2008
Anlage 1
Im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform NRW sind Aufgaben und Expertise im Arbeitsschutz zukünftig in den Bezirksregierungen gebündelt. Hier ist das Dezernat 55/56 - Technischer und betrieblicher Arbeitsschutz - für Angelegenheiten des Sprengstoffrechts zuständig. Diese führen die Aufgaben der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz weiter.